Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von ChatGPT – Neues Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg

Die Nutzung von künstlicher Intelligenz, insbesondere des Tools ChatGPT, hat in den letzten Jahren in vielen Unternehmen an Bedeutung gewonnen. Die Frage, ob der Betriebsrat vor dem Einsatz solcher Programme zu beteiligen ist und ob er ein Verbot durchsetzen kann, wurde kürzlich vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelt. In einem aktuellen Urteil (Beschl. v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24) hat das Gericht entschieden, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von ChatGPT und ähnlichen Programmen hat.

Worum ging es im Rechtsstreit?
Ein Konzernbetriebsrat beantragte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes, dass einem Unternehmen der Einsatz von ChatGPT und anderen KI-Anwendungenuntersagt wird. Das Unternehmen plante, generative künstliche Intelligenz als Arbeitsmittel einzuführen und veröffentlichte dazu interne Richtlinien und Handbücher. Die Nutzung von einigen Tools, unter anderem des Textgenerierungstools ChatGPT von OpenAI, erfolgte über Webbrowser, wobei die Mitarbeitende private Accounts auf den Servern der Anbieter anlegen mussten.

Der Betriebsrat argumentierte, dass er gemäß Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von KI-Anwendungenhabe, welches durchdas Unternehmen verletzt worden sei.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.01.2024
Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Anträge des Betriebsrats als unzulässig und unbegründet zurück. Es wurde festgestellt, dass die Maßnahmen des Unternehmens nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats fallen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Das Gericht entschied jedoch, dass die vom Unternehmen getroffenen Maßnahmen das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter regeln, was nicht unter das Mitbestimmungsrecht falle.

Auch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das dem Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zusteht, sei nicht verletzt worden. Das Gericht argumentierte, dass die Nutzung von ChatGPT über Webbrowser keine Überwachung seitens des Arbeitgebers darstellt, da die Daten nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Anbieter erfasst werden.

Fazit:
Diese Entscheidung stellt heraus, dass der Betriebsrat zwar kein Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von ChatGPT hat, wenn die Nutzung über Webbrowser erfolgt. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden allerdings nicht weiter durch das Arbeitsgericht thematisiert. Unternehmen sollten im Hinblick auf den Datenschutz einige Punkte beachten:

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